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Entfall des Anspruchs

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Vorzeitiger Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld

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Das Wiedereingliederungsgeld gebührt grundsätzlich ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit bis zu deren vereinbartem Ende.

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Es kann jedoch vorzeitig durch den Krankenversicherungsträger entzogen werden.

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Als Entziehungsgrund kommt das Überschreiten der in der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeit um zehn Prozent in Betracht, da dies dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit – nämlich der schrittweisen Reintegration in den Arbeitsprozess – zuwiderläuft.

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Die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes ist weiters möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit weggefallen sind.

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Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch den neuerlichen Eintritt einer Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit die Wiedereingliederung nicht mehr erreicht werden kann.

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Darüber hinaus erlischt der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld, wenn der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum ein Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension zuerkannt wird.

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Vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit

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Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit und Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen.

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Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgen.

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Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag (d.h. mit Ende des Kalendermonats, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist).

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