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Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit

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Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit

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Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst in der Dauer von ein bis sechs Monaten vereinbart werden.

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Sofern nach Ausschöpfung der sechsmonatigen Teilzeitbeschäftigung weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit in der Dauer von ein bis drei Monaten vereinbart werden.

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Auch diese Vereinbarung bedarf der Beratung durch fit2work oder der Zustimmung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums.

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Eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf jedenfalls der Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger.

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Ausmaß der Arbeitszeitreduktion

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Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen (Bandbreite) und die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten.

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Darüber hinaus darf das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschreiten.

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Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeiten muss innerhalb des Wiedereingliederungszeitraumes ansteigen oder zumindest gleichbleiben.

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Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist eine von der Bandbreite abweichende Vereinbarung der Normalarbeitszeit möglich:

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Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zunächst im Ausmaß von weniger als 50 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit ausgeübt werden, wenn die Arbeitszeit während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 und 75 Prozent beträgt.

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Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 Prozent der vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bestehenden wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.

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Innerhalb eines Kalendermonats kann darüber hinaus eine ungleiche Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird.

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Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit

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Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer folgenden Tag angetreten werden.

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Die Teilzeitbeschäftigung kann entweder im unmittelbaren Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand oder auch zu einem späteren Zeitpunkt bis einen Monat nach dem Ende dieses Krankenstands angetreten werden.

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