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Verjährung des Urlaubsanspruchs

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Verjährung des Urlaubsanspruchs

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Die urlaubsrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, und endet zwei Jahre später.

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Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kann der Urlaub nicht mehr in Anspruch genommen werden.

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Beispiel:

###|26,4|###

Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Jänner 2016, beginnt die Verjährungsfrist für dieses Urlaubsjahr mit 1. Jänner 2017 und endet am 31. Dezember 2018.

###|44,52|###

Achtung: Diese Frist verlängert sich im Fall der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um den Zeitraum der Karenz.

###|58,1|###

Ein nicht verbrauchter, nicht verjährter Resturlaub wird automatisch auf das nächste Urlaubsjahr übertragen.

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Ein im nächsten Urlaubsjahr angetretener Urlaub wird dabei stets vom ältesten noch offenen Urlaubsanspruch abgezogen.

 

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