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Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation

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Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation

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Seit 1. Jänner 2017 besteht ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation für jene Personen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erfüllen bzw. in absehbarer Zeit erfüllen werden.

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Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn

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  • in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiterin bzw. Arbeiter oder Angestellte bzw. Angestellter ausgeübt wurde und
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  • sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.
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Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch

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  • innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder
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  • in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiterin bzw. Arbeiter oder Angestellte bzw. Angestellter ausgeübt wurde.


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