
Behindertenvertrauensperson
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Behindertenvertrauensperson
Wenn ein Betrieb dauerhaft mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, können diese eine Behindertenvertrauensperson und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter wählen.
Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
Anzahl der Behindertenvertrauenspersonen & Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
- bei 5 bis 14 begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: eine Behindertenvertrauensperson, ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin
- ab 15 begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: eine Behindertenvertrauensperson, zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen
- ab 40 begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: eine Behindertenvertrauensperson, drei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen
Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson die Aufgaben der Interessensvertretung auch dann übernehmen, wenn die Behindertenvertrauensperson anwesend ist.
Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung darüber erlassen werden.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Wahl soll möglichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt werden.
Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates anzuwenden.
Gibt es sowohl in der Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch in der Gruppe der Angestellten fünf oder mehr begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
Tätigkeitsdauer
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (bzw. der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) beträgt vier Jahre.
Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrats müssen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin gewählt werden.
Liegt eine Vertretung auf Konzernebene vor, sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.